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Vorsicht bei geerbtem Schwarzgeld!

14. Mai 2021 von Andreas Becker

© ars publicandi

Werden Einkünfte der Besteuerung entzogen, entsteht Schwarzgeld. Dieses gehört zur Erbmasse und ist von den Erb*innen den Behörden zu melden. Anderenfalls droht den Erb*innen die Anklange von Steuerhinterziehung.

Wird ein Erbe angetreten, geht der Nachlass als Ganzes und ungeteilt über. Zur Gesamtrechtsnachfolge gehört zwar keine strafrechtliche Haftung für Taten des Erblassers und weder Geldstrafen noch Geldbußen dürfen nicht in den Nachlass vollstreckt werden.

Stellen Erb*innen aber fest, dass der Erblasser falsche Steuererklärungen abgegeben hat, müssen sie dies unbedingt unverzüglich den Finanzbehörden melden. Daraufhin werden rückwirkend die Steuerbescheide der letzten 10 Jahre geändert, einhergehend mit Nachzahlungen und Verzugszinsen.

Aber Achtung: Werden bekannte Steuersünden verschwiegen, wird eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen angenommen – und die ist strafbar. Übrigens: Grundsätzlich kann ein Erbe natürlich auch ausschlagen werden. Dies ist immer eine Option, etwa wenn die damit verbundenen Nachteile und Unannehmlichkeiten unterm Strich überwiegen.

Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, findet bei Rechtsanwält*innen oder Steuerberater*innen kompetente Beratung. Beide sind zudem zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

 

Kategorie: Verfügen Rubrik: Gut zu wissen

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