Verfügen
Den letzten Willen bekundenDer Tod ist gewiss, nur die Stunde nicht. Wer aber seine Angelegenheiten rechtzeitig regelt, kann für den weiteren Verbleib in vielerlei Hinsicht beruhigende Gewissheit schaffen. Sollen beispielsweise die eigenen Organe für andere weiterleben und was hat mit dem Nachlass zu geschehen? Ihr Leben, Ihre Entscheidung, Ihre Verfügung …
Testament - <small>Hinterlassen und Aufteilen</small>
Die Regelung der letzten Dinge ist unausweichlich und für jeden eine enorme Herausforderung. Viele empfinden die Beschäftigung mit dem eigenen Tod und den erb- und vermögensrechtlichen Folgen als unangenehm. Umfragen zufolge verfasst nur rund ein Viertel der Erwachsenen in der Bevölkerung ein Testament oder kümmert sich um einen Erbvertrag. Bei allen anderen tritt dann stattdessen die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Dabei gäbe es doch so wichtige Dinge, die sich im Einzelfall davon abweichend regeln ließen: Soll es beispielsweise ein gemeinschaftliches Testament mit dem Ehepartner geben? Welche Folgen hat eine Enterbung und wer hat Anspruch auf den Pflichtteil? Oder wie sorgt man vor für Kinder oder pflegebedürftige Personen?
Die Entscheidungen über das eigene Erbe muss jeder selbst treffen. Dabei sind alle Bestimmungen so eindeutig zu formulieren, dass sie keinen Raum für Diskussionen zwischen den Erben bzw. Nicht-Erben bieten.
Das eigenhändige Testament muss handschriftlich verfasst und anschließend unterschrieben werden, eine Mitwirkung Dritter ist nicht erforderlich. Auf den ersten Blick wirkt es daher einfach und unkompliziert. Doch es kann zu Schwierigkeiten kommen: Beachtet man die vorgeschriebene Form nicht, führt dies zur Unwirksamkeit des Dokuments. Auch können bei einem ohne fachkundige Hilfe erstellten Testament leicht Missverständnisse entstehen. Im Ergebnis muss dann nicht selten trotzdem auf die gesetzliche Erbfolge zurückgegriffen werden.
Ein öffentliches Testament ist daher in der Regel besser geeignet. Hierfür kann man entweder ein handgeschriebenes Dokument verfassen und dies dem Notar übergeben oder das öffentliche Testament von ihm aufzeichnen lassen. Im letzteren Fall ist grundsätzlich eine Beratung durch den Notar eingeschlossen – damit ist ein rechtlich sicheres Dokument gewährleistet. Als öffentliche Urkunde genießt es zudem volle Beweiskraft. Nicht zuletzt macht es meist den kostenpflichtigen Erbschein überflüssig und ist durch die amtliche Verwahrung vor Verfälschung und Verlust geschützt.
Sie möchten nähere Informationen zum Testament oder suchen nach Unterstützung beim Verfassen? Gerne vermitteln wir Ihnen einen Dienstleister aus Ihrer Region -> Kontakt aufnehmen
Dabei gäbe es doch so wichtige Dinge, die sich im Einzelfall davon abweichend regeln ließen: Soll es beispielsweise ein gemeinschaftliches Testament mit dem Ehepartner geben? Welche Folgen hat eine Enterbung und wer hat Anspruch auf den Pflichtteil? Oder wie sorgt man vor für Kinder oder pflegebedürftige Personen?
Die Entscheidungen über das eigene Erbe muss jeder selbst treffen. Dabei sind alle Bestimmungen so eindeutig zu formulieren, dass sie keinen Raum für Diskussionen zwischen den Erben bzw. Nicht-Erben bieten.
Das eigenhändige Testament muss handschriftlich verfasst und anschließend unterschrieben werden, eine Mitwirkung Dritter ist nicht erforderlich. Auf den ersten Blick wirkt es daher einfach und unkompliziert. Doch es kann zu Schwierigkeiten kommen: Beachtet man die vorgeschriebene Form nicht, führt dies zur Unwirksamkeit des Dokuments. Auch können bei einem ohne fachkundige Hilfe erstellten Testament leicht Missverständnisse entstehen. Im Ergebnis muss dann nicht selten trotzdem auf die gesetzliche Erbfolge zurückgegriffen werden.
Ein öffentliches Testament ist daher in der Regel besser geeignet. Hierfür kann man entweder ein handgeschriebenes Dokument verfassen und dies dem Notar übergeben oder das öffentliche Testament von ihm aufzeichnen lassen. Im letzteren Fall ist grundsätzlich eine Beratung durch den Notar eingeschlossen – damit ist ein rechtlich sicheres Dokument gewährleistet. Als öffentliche Urkunde genießt es zudem volle Beweiskraft. Nicht zuletzt macht es meist den kostenpflichtigen Erbschein überflüssig und ist durch die amtliche Verwahrung vor Verfälschung und Verlust geschützt.
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Stiftung - <small>Nochmal Gutes tun</small>
Stiftungen sind ein modernes Mittel, um mit privatem Vermögen gesellschaftliche Veränderungen bewirken zu können. Meist ist es der Wunsch der Stifter, „etwas bewegen“ oder der Gesellschaft zurückgeben zu wollen. Oft liegt auch die persönliche Betroffenheit von einer Krankheit zugrunde oder man fühlt sich von einem gesellschaftlichen Missstand zum Handeln herausgefordert.
Rund 95 Prozent der etwa 21.000 rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts in Deutschland sind gemeinnützig; jährlich kommen zirka 700 Stiftungen neu hinzu. Mit der Errichtung trennt sich der Stifter für immer von seinem Vermögen, nach der staatlichen Anerkennung kann er sie nicht einfach wieder auflösen, denn eine Stiftung ist eine juristische Person und gehört sich selbst, nicht dem Stiftenden. Sie hat auch keine Mitglieder.
Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung für eine Mindestkapitalausstattung einer selbstständigen Stiftung. Zur Sicherung der Überlebensfähigkeit bzw. für eine dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks empfiehlt es sich, ein Mindestkapital von 50.000 bis 100.000 Euro vorzusehen. Das Vermögen selbst wird aber im Verlauf nicht angetastet: Nur die Zinserträge und zum Teil auch eingeworbene Spenden werden für die Stiftungsarbeit eingesetzt.
Deutlich unproblematischer und flexibler in der Errichtung ist die Treuhandstiftung. Sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und kennt generell kein Mindestkapital. Die Treuhandstiftung wird per Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder oder per Verfügung von Todes wegen errichtet. Der Treuhänder erhält das Stiftungsvermögen und verwaltet es gemäß den Satzungsbestimmungen der Stiftung.
Eine Stiftung sollte möglichst schon zu Lebzeiten gegründet werden. Angesichts der Vielzahl an rechtlichen Bedingungen und zu treffenden Entscheidungen – gerade auch hinsichtlich der Finanzen – ist es ratsam, sich frühzeitig professionelle Hilfe zu holen. So ist gewährleistet, dass die Stiftung ihren Sinn über viele Jahre hinweg erfüllt: Gutes zu tun.
Ähnlich verhält es sich übrigens auch mit einer Beistiftung, bei der man auf bestehende Stiftungen aufsetzt. Dies kann gerade dann eine interessante Alternative sein, wenn das Kapital nicht ausreicht oder die organisatorischen Aufwände zu hoch erscheinen.
Sie wollen gesellschaftliche Veränderungen bewirken und sich für das Gemeinwesen engagieren? Gerne vermitteln wir Ihnen einen Dienstleister aus Ihrer Region -> Kontakt aufnehmen
Rund 95 Prozent der etwa 21.000 rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts in Deutschland sind gemeinnützig; jährlich kommen zirka 700 Stiftungen neu hinzu. Mit der Errichtung trennt sich der Stifter für immer von seinem Vermögen, nach der staatlichen Anerkennung kann er sie nicht einfach wieder auflösen, denn eine Stiftung ist eine juristische Person und gehört sich selbst, nicht dem Stiftenden. Sie hat auch keine Mitglieder.
Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung für eine Mindestkapitalausstattung einer selbstständigen Stiftung. Zur Sicherung der Überlebensfähigkeit bzw. für eine dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks empfiehlt es sich, ein Mindestkapital von 50.000 bis 100.000 Euro vorzusehen. Das Vermögen selbst wird aber im Verlauf nicht angetastet: Nur die Zinserträge und zum Teil auch eingeworbene Spenden werden für die Stiftungsarbeit eingesetzt.
Deutlich unproblematischer und flexibler in der Errichtung ist die Treuhandstiftung. Sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und kennt generell kein Mindestkapital. Die Treuhandstiftung wird per Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder oder per Verfügung von Todes wegen errichtet. Der Treuhänder erhält das Stiftungsvermögen und verwaltet es gemäß den Satzungsbestimmungen der Stiftung.
Eine Stiftung sollte möglichst schon zu Lebzeiten gegründet werden. Angesichts der Vielzahl an rechtlichen Bedingungen und zu treffenden Entscheidungen – gerade auch hinsichtlich der Finanzen – ist es ratsam, sich frühzeitig professionelle Hilfe zu holen. So ist gewährleistet, dass die Stiftung ihren Sinn über viele Jahre hinweg erfüllt: Gutes zu tun.
Ähnlich verhält es sich übrigens auch mit einer Beistiftung, bei der man auf bestehende Stiftungen aufsetzt. Dies kann gerade dann eine interessante Alternative sein, wenn das Kapital nicht ausreicht oder die organisatorischen Aufwände zu hoch erscheinen.
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Erbensuche - <small>Wenn niemand da ist</small>
Was ist zu tun, wenn keine Erben auffindbar oder schlichtweg nicht vorhanden sind?
Wurde eine Familie beispielsweise durch Flucht, Vertreibung und Auswanderung auseinandergerissen, könnten sich nahe Verwandte oder eventuelle Nachkommen im Ausland befinden, etwa wenn sie nach Kriegsende ausgewandert oder damals im früheren Heimatland zurückgeblieben sind. Möglicherweise gibt es auch uneheliche Kinder im In- und Ausland. Dann gilt es, deren Aufenthaltsort oder den ihrer eventuellen Nachkommen ausfindig zu machen.
Sie möchten nähere Informationen zu dem Thema oder Unterstützung bei der Suche nach einem Erben? Gerne vermitteln wir Ihnen eine Detektei aus Ihrer Region -> Kontakt aufnehmen
Falls kein Kontakt mehr zur Familie besteht oder gewünscht ist, kann nach einem „würdigen Erben“ Ausschau gehalten werden. Dieser könnte dann im gleichen Zuge auch verpflichtet werden, beispielsweise die Pflege und Verwaltung von Grundstücken zu übernehmen oder ähnliches. Eine Vorauswahl möglicher Erben lässt sich nach unterschiedlichsten Parametern eingrenzen – die Entscheidung bleibt stets frei und obliegt letztlich natürlich nur dem Erblasser.
Sie möchten nähere Informationen zu dem Thema? Gerne vermitteln wir Ihnen einen Spezialisten -> Kontakt aufnehmen
Wurde eine Familie beispielsweise durch Flucht, Vertreibung und Auswanderung auseinandergerissen, könnten sich nahe Verwandte oder eventuelle Nachkommen im Ausland befinden, etwa wenn sie nach Kriegsende ausgewandert oder damals im früheren Heimatland zurückgeblieben sind. Möglicherweise gibt es auch uneheliche Kinder im In- und Ausland. Dann gilt es, deren Aufenthaltsort oder den ihrer eventuellen Nachkommen ausfindig zu machen.
Sie möchten nähere Informationen zu dem Thema oder Unterstützung bei der Suche nach einem Erben? Gerne vermitteln wir Ihnen eine Detektei aus Ihrer Region -> Kontakt aufnehmen
Falls kein Kontakt mehr zur Familie besteht oder gewünscht ist, kann nach einem „würdigen Erben“ Ausschau gehalten werden. Dieser könnte dann im gleichen Zuge auch verpflichtet werden, beispielsweise die Pflege und Verwaltung von Grundstücken zu übernehmen oder ähnliches. Eine Vorauswahl möglicher Erben lässt sich nach unterschiedlichsten Parametern eingrenzen – die Entscheidung bleibt stets frei und obliegt letztlich natürlich nur dem Erblasser.
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Organspende - <small> Leben erhalten und retten</small>
Es sind alarmierende Zahlen: Seit Jahren warten unverändert rund 10.000 Patienten auf eine Organtransplantation. Gleichzeitig ist die Anzahl der Organspenden seit 2012 kontinuierlich zurückgegangen.
Prinzipiell gilt in Deutschland die Entscheidungslösung: Voraussetzung für eine Organ- bzw. Gewebespende ist demnach – auch mit einer Beschränkung auf bestimmte Organe und Gewebe –grundsätzlich die Einwilligung des Organspenders zu seinen Lebzeiten oder die Zustimmung seines nächsten Angehörigen.
Die positive Entscheidung für eine Organspende kann vom vollendeten 16. Lebensjahr an jederzeit getroffen, geändert oder auf eine namentlich zu nennende Vertrauensperson übertragen werden. Ein Widerspruch ist vom vollendeten 14. Lebensjahr an möglich. Aspekte wie diese sind im deutschen Transplantationsgesetz (TPG) geregelt.
Vor einer Entnahme müssen eng definierte rechtliche und medizinische Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählt, dass der unumkehrbare Ausfall der gesamten Hirnfunktionen festgestellt wurde, der Hirntod. Zugleich muss eine Zustimmung zur Organspende vorliegen. Erst wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, leitet das Krankenhaus den Organspendeprozess ein.
Ein stets mitgeführter und unterschriebener Organspendeausweis entlastet die Angehörigen davon, im Fall der Fälle eine Entscheidung treffen zu müssen. Im Umkehrschluss sollte man im familiären Umfeld klar kommunizieren, wenn man sich gegen eine Organspende entscheidet. Liegt nämlich keine wie auch immer geartete Willenserklärung vor, müssen die Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entscheiden.
Einen Organspendeausweis bietet das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zum Download an: Organspendeausweis
Prinzipiell gilt in Deutschland die Entscheidungslösung: Voraussetzung für eine Organ- bzw. Gewebespende ist demnach – auch mit einer Beschränkung auf bestimmte Organe und Gewebe –grundsätzlich die Einwilligung des Organspenders zu seinen Lebzeiten oder die Zustimmung seines nächsten Angehörigen.
Die positive Entscheidung für eine Organspende kann vom vollendeten 16. Lebensjahr an jederzeit getroffen, geändert oder auf eine namentlich zu nennende Vertrauensperson übertragen werden. Ein Widerspruch ist vom vollendeten 14. Lebensjahr an möglich. Aspekte wie diese sind im deutschen Transplantationsgesetz (TPG) geregelt.
Vor einer Entnahme müssen eng definierte rechtliche und medizinische Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählt, dass der unumkehrbare Ausfall der gesamten Hirnfunktionen festgestellt wurde, der Hirntod. Zugleich muss eine Zustimmung zur Organspende vorliegen. Erst wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, leitet das Krankenhaus den Organspendeprozess ein.
Ein stets mitgeführter und unterschriebener Organspendeausweis entlastet die Angehörigen davon, im Fall der Fälle eine Entscheidung treffen zu müssen. Im Umkehrschluss sollte man im familiären Umfeld klar kommunizieren, wenn man sich gegen eine Organspende entscheidet. Liegt nämlich keine wie auch immer geartete Willenserklärung vor, müssen die Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entscheiden.
Einen Organspendeausweis bietet das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zum Download an: Organspendeausweis