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Erblasser aufgepasst: Wer später einmal erben soll, muss im Testament selbst und nirgendwo anders festgehalten werden – ein bloßer Verweis auf ein externes Schriftstück hingegen greift nicht. Dies geht aus einem Urteil des OLG Frankfurt am Main hervor (20 W 79/19, Beschluss vom 30. Juli 2020).
Ein eigenhändiges Testament, in dem die Person des Erben nicht konkret bezeichnet ist, sondern auf auf eine nicht der Testamentsform entsprechende Anlage verwiesen wird, nennt man im juristischen Fachjargon „Testamentum mysticum“.
Ein solches ist nur dann formgültig, wenn für einen mit den Verhältnissen vertrauten Dritten aus dem Testamentstext selbst erkennbar sein kann, wer erben soll. Hintergrund dafür: Der Wille des Verstorbenen muss im Testament zum Ausdruck kommen und dazu müssen die zu Erben bestimmten Personen allein aus dem Wortlaut des Dokuments zweifelsfrei zu ermitteln sein.
Testamente können grundsätzlich eigenständig und handschriftlich angefertigt werden. Wer Fallstricke vermeiden möchte, kann sich jedoch juristisch beraten lassen. EVER.REST vermittelt gern den Kontakt zu fachlichen Beratern.